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Satzung der Stadt Glückstadt über die Gestaltung baulicher Anlagen im Bereich der historischen Altstadt
- Ortsgestaltungssatzung –

Erlassen am 31.12.1986 aufgrund von §82 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 der Landesbauordnung für Schl.-H. vom 24.02.1983 (GVO Bl. Schl.-H. S. 86) i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung für Schl.-H. (GO), geändert durch die 1. Nachtragssatzung vom 18.04.1997, geändert durch die 2. Nachtragssatzung vom 11.05.2023

Teil 1-Geltungsbereich


§ 1 Örtlicher Geltungsbereich

  1. Diese Satzung gilt für den Bereich des historischen Stadtkerns und entspricht in etwa den Grenzen der barocken Stadtgründung Glückstadts des Jahres 1617. Das Gebiet wird im Norden durch die Straßen Am Kommandantengraben und Bohnstraße, im Osten durch die Bahnanlagen der Bundesbahn, im Süden durch die Straße Am Wall bzw. die Hafenbahn und den Binnenhafen und im Westen durch den Landesschutzdeich begrenzt.
  2. Der gesamte Bereich ist im Lageplan exakt dargestellt und eingegrenzt, dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
  3. Für besonders städtebildprägende Straßenräume und deren Anliegen der Bebauung gelten die in Teil III (§§ 8 – 12) dieser Satzung besonders aufgeführten Gestaltungsmerkmale. Der Geltungsbereich ist im vorgenannten Lageplan schraffiert dargestellt.
  4. Die Festsetzungen der §§ 5 und 9 dieser Satzung gelten nur für die dem öffentlichen Straßenraum zugewandten Seiten baulicher Anlagen, den Freiraum zwischen diesen und dem öffentlichen Straßenraum sowie dem Freiraum zwischen der festgesetzten Bauflucht (siehe § 3 Abs. 1) und dem Straßenraum. Als dem öffentlichen Straßenraum zugewandte Seiten gelten alle Gebäudeteile einschließlich zugehöriger Dächer, die nicht senkrecht oder annähernd senkrecht zum Straßenraum ausgerichtet sind und die sich nicht dem straßenfernen Grundstücksteil zuwenden. Hofseitig bestehende Nebengebäude sind von den Festsetzungen der §§ 5 und 9 ausgenommen.
  5. Die §§ 5 und 9 gelten auch für Bereiche von Bebauungsplänen mit einer örtlichen Bauvorschrift, die vor dem Inkrafttreten der Ortsgestaltungsatzung rechtskräftig geworden sind.


§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

  1. Mit Ausnahme der Festsetzungen der §§ 5 und 9 gelten die Festsetzungen in dieser Satzung nicht für bauliche Anlagen, die unter Denkmalschutz stehen. Für diese gilt das Denkmalschutzgesetz.
  2. Ob eine bauliche Anlage als Denkmal oder als Denkmalumgebung geschützt ist, ist vor Beginn einer Baumaßnahme durch die Vorhabenträgerin zu klären. Die Festlegung der Denkmalumgebung obliegt in jedem Einzelfall den zuständigen Denkmalbehörden.
  3. Sofern die geltenden denkmalrechtlichen Vorschriften nicht im Widerspruch zu den Festsetzungen der §§ 5 und 9 stehen, gelten diese Festsetzungen auch für denkmalgeschützte bauliche Anlagen.


Teil II – Allgemeine Anforderungen im Geltungsbereich


§ 3 Baukörper

  1. Zur Wahrung des geschlossenen Straßenraumes ist die Bauflucht auf der gesamten Fassadenbreite entsprechend der Darstellung auf dem Plan der Stadt Glückstadt i. M. 1: 1000 (Anlage 1), der Bestandteil dieser Satzung ist, einzuhalten. Er kann im Stadtbauamt der Stadt Glückstadt, Am Markt 4, Zimmer 61, während der Dienststunden eingesehen werden.
  2. Diese Satzung gilt für Um-, Erweiterungs- und Neubauten sowie sonstige bauliche Veränderungen. Bei Um- und Erweiterungsbauten gilt diese Satzung nur für die von der Planung betroffenen Gebäudeteile. Alle Maßnahmen sind insbesondere hinsichtlich#
    1. Gebäudetyp
    2. Art und Größe der Baukörper
    3. Dachausbildung
    4. Gliederung der Straßenfassade
    5. Verhältnis von Wandflächen zu Öffnungen
    6. Ausbildung der Öffnungen
    7. Farbe der Öffnungen
    8. Werbeanlagen

   nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in der Weise auszuführen, dass die geschichtliche, künstlerische, architektonische und städtebauliche Eigenart des Stadtbildes gesichert und gefördert wird.


§ 4 Dachformen

  1. Im Geltungsbereich sind nur steile, traufständige und giebelständige Sattel- bzw. Mansarddächer mit einer Mindestdachneigung von 48° zulässig. Für Übergänge zwischen verschiedenen Firstrichtungen und Dachformen können Abweichungen, wie Krüppelwalmdachformen, als Ausnahme zugelassen werden.
  2. Die Traufhöhe soll zwischen 5,50m und 6,00m, gemessen über Fahrbahnoberkante, liegen. Die Geschoss-, Trauf- und Firsthöhen von Neubauten und Umbauten sind jeweils auf die vorhandene Bebauung abzustimmen. Giebelständige Gebäude sind durch durchlaufende Brandgassen von mind. 0,60m maximal 1,00m Breite bzw. durch eine in allen Geschossen deutlich erkennbare mindestens 10cm breite Vertikalzäsur voneinander zu trennen.
  3. Als Deicheindeckung sind naturrote Ziegel bzw. Pfannen mit entsprechender Farbgebung zugelassen. Für die Übergänge zwischen Firstrichtungen und Dachformen sowie für Sonderbauteile wie Erker o.ä. können ausnahmsweise Abweichungen in Zink-, Kupfer- und Schiefereindeckungen zugelassen werden.
  4. Dachgauben müssen in Ausbildung, Proportionen und Gliederung der darunterliegenden Fassade entsprechen. Dachgauben und Dacheinschnitte auf geneigten Flächen müssen von den Giebeln mind. 2,00m Abstand halten. Dachgauben sind als Einzelgauben auszuführen und dürfen in ihren äußeren Abmessungen die Maße 1,20m Breite und 1,40m Höhe nicht überschreiten. Die Summe der Gaubenbreiten ist auf 30% der Gebäudelänge zu beschränken. Dacheinschnitte sind nur zum Blockinnenbereich hin zulässig. Drempel sind nur bis zu einer Höhe von 0,50m zulässig. Die Dachfläche von Gauben darf das Maß von drei Reihen Dachziegel nicht unterschreiten, wobei Dachziegelreihen von Dachüberständen nicht mitzurechnen sind. Es gilt der Gebäudeschnittpunkt Fassade/Dacheindeckung. Bei Gebäuden mit Drempeln müssen vor der Dachgaube mindestens drei Dachziegelreihen bis zur Traufe vorhanden sein.
  5. Antennen für Rundfunk und Fernsehen sind unter Dach zu installieren; Ausnahmen sind zulässig, wenn der Empfang eingeschränkt wird. Für diese Ausnahmen sind Antennen nur zulässig in mindestens 4 m Entfernung von der vorderen Straßenfassadenebene, bei traufständigen Gebäuden jedoch nicht auf straßenseitigen Dachflächen. Für Nebenanlagen auf rückwärtigen Grundstücksflächen gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 des § 4 nicht.


§ 5 Solaranlagen (weitere Informationen finden Sie hier)

Als Solaranlagen werden sowohl Anlagen zur Erwärmung von Wasser als auch Anlagen zur Erzeugung von Strom durch Sonnenenergie bezeichnet. Die Anlagen bestehen aus Modulen. Die Gesamtheit aller direkt aneinandergrenzender Solarmodule wird als Solarmodulkomplex bezeichnet.

  1. Unterschied Fassaden und Dachflächen:
    Der Einbau von Solarmodulen auf Dachflächen ist unter Einhaltung der Festlegungen dieser Satzung und der geltenden gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich zulässig. Der Einbau von Solarmodulen an Fassaden bzw. senkrecht aufstrebenden Bauteilen und Dachflächen mit mehr als 60° Neigung ist nicht zulässig.
  2. Neigungen
    1. Solaranlagen auf Flachdächern bis zu einer Neigung von 5 Grad sind aufgeständert bis zu einer Neigung von 35 Grad im Verhältnis zur Horizontalen möglich. Die maximale Modulkantenhöhe über der wasserführenden Dachebene beträgt 60 cm. Die Module dürfen über eine gedachte Linie von 20 Grad im Verhältnis zur Horizontalen, gemessen von den straßenseitigen Vorderkanten des Daches bzw. den Oberkanten der Attiken, nicht hinausragen.
    2. Solaranlagen auf Schrägdächern sind dachparallel und ohne Aufständerung zu installieren.
  3. Grundform und Raster
    1. Solaranlagen auf Flachdächern bis zu einer Neigung von 5 Grad sind aufgeständert bis zu einer Neigung von 35 Grad im Verhältnis zur Horizontalen möglich. Die maximale Modulkantenhöhe über der wasserführenden Dachebene beträgt 60 cm. Die Module dürfen über eine gedachte Linie von 20 Grad im Verhältnis zur Horizontalen, gemessen von den straßenseitigen Vorderkanten des Daches bzw. den Oberkanten der Attiken, nicht hinausragen.
    2. Standard-Solarmodule eines Solarmodulkomplexes sind im Kreuzfugenraster zu installieren.
    3. Aussparungen innerhalb der Grundform für vorhandene Ein- oder Ausbauten in der Dacheindeckung sind zulässig.
    4. Der Einbau von Sonderbauteilen wie z. B. Blindelementen muss dem Raster der Standard-Solarmodule entsprechen.
  4. Mindestabstände
    1. Zwischen den Außenrändern von Aufdach- und Indach-Systemen und den durch First, Traufe und Ortgang gebildeten Rändern der Dacheindeckung ist ein Abstand von mindestens zwei Ziegelreihen einzuhalten, wobei Dachziegelreihen von Dachüberständen nicht mitzurechnen sind. Es gilt der Gebäudeschnittpunkt Fassade/Dacheindeckung.
    2. Bei Aufdach-Systemen ist der systembedingt geringstmögliche Abstand zur darunter befindlichen Dacheindeckung einzuhalten.
    3. Bei Indach-Systemen und bei Solarziegeln ist der systembedingt geringstmögliche Abstand zu den daneben befindlichen Dacheindeckungen einzuhalten.
    4. Werden nur Teile der Dacheindeckung mit Solarziegeln ausgeführt, sind Mindestabstände zu den durch First, Traufe und Ortgang gebildeten Rändern der Dacheindeckung von mindestens zwei Ziegelreihen einzuhalten, wobei Dachziegelreihen von Dachüberständen nicht mitzurechnen sind. Es gilt der Gebäudeschnittpunkt Fassade/Dacheindeckung.
      Beim flächendeckenden Einbau von Solarziegeln sind keine Mindestabstände zu First, Traufe oder Ortgang einzuhalten.
    5. Bei Gauben entfallen die Mindestabstände zu First, Traufe oder Ortgang.
  5. Oberflächen und Farben
    1. Für Indach- und Aufdach-Systeme sind schwarze, anthrazitfarbene sowie ziegelrotfarbene (z. B. durch Folierung) Solarmodule in matter Oberfläche und homogener Binnenstruktur zulässig.
    2. Werden weniger als 50% der Dacheindeckung mit Solarziegeln ausgeführt, soll die Farbe der Solarziegel der Farbe des Bestandsdaches möglichst entsprechen. Ab 50% der Dacheindeckung mit Solarziegeln sind ziegelrote Solarziegel verpflichtend.
  6. Mischungen unterschiedlicher Systeme
    1. Eine Mischung von Solarmodulen verschiedener Herstellertypen, Farben oder Oberflächen ist nicht zulässig.
    2. Eine reihenweise Mischung unterschiedlicher Formate desselben Herstellers und Typs ist zulässig, wenn dies technisch sinnvoll ist und das Kreuzfugenraster eingehalten wird.
  7. Unterkonstruktionen und Kabel
    1. Unterkonstruktionen dürfen nicht über die installierten Solarmodule hinausragen.
    2. Auf dem Dach sichtbare Kabel sind auf das technisch notwendige Maß zu beschränken. Sie sind dort horizontal oder vertikal, nicht aber schräg oder hängend über das Dach zu führen. Ihre Farbigkeit ist derjenigen der Dacheindeckung anzupassen.
  8. Architektonisches Gesamtbild und Gestaltungsfibel
    1. Die Platzierung der Solarmodule soll sich so gut wie möglich in das Gesamterscheinungsbild des betreffenden Gebäudes einfügen. Planungshilfen für eine gute optische Einfügung von Solarmodulen bei verschiedenen Gebäude- und Dachformen sind der Gestaltungsfibel zu dieser Satzung zu entnehmen.
    2. Die Gestaltungsfibel erläutert viele der in dieser Satzung getroffenen Festsetzungen. Sie ist selbst jedoch kein Teil der Satzung.
  9. In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dennoch eine unauffällige und stadtbildverträgliche Lösung erzielt wird oder eine unbeabsichtigte Härte vorliegt.


§ 6 Außenwände

  1. Außenwände sind in Sichtmauerwerk in roten bis rotbraunem Farbton mit heller bündiger Verfugung auszuführen oder hell verputzt bzw. geschlämmt herzustellen. Verputzte oder geschlämmte Wandflächen sind nur in matter Oberfläche in Weißschattierungen entsprechend § 6 zu streichen. Erd- und Obergeschosse sind materialeinheitlich herzustellen.
  2. Polierter und geschloffener Werkstein, glasierte Keramikplatten, Mosaik, Putz mit Oberflächenmustern sowie Verkleidungen aus Beton, Metall, Bitumen, Glas, Zementplatten, Kunststoffen oder kunststoffgebundenen Tonplatten sind nicht zulässig. Holz ist nur an untergeordneten Bauteilen auf rückwärtigen Grundstücksflächen zulässig.
  3. Stürze und Fenstersohlbänke aus Natursteinen sind zulässig. Sockel sind in Naturstein oder Sichtmauerwerk auszuführen; Zementputze oder Bitumenanstriche sind unzulässig, Treppenstufen vor Hauseingängen sind in Naturstein oder entsprechenden Klinkerrollschichten auszuführen; die Verwendung von Pressklinkern ist nicht zulässig.
  4. Fachkonstruktionen sind in Holz auszuführen und in vorgenannter Ausführung auszufachen. Für Holzfachwerke sind Anstriche oder Holzschutzmittel in dunkelbrauen Farbtönen zu verwenden. Geschnitzte Fachwerkteile sind farblich abzusetzen.


§ 7 Farbgestaltung der Außenwände

  1. Fassadenanstriche sind in hellen, lichten Farbtönen auszuführen, die den mittleren bis hohen Heilbezugswerten, Helligkeitsstufen oder Helligkeitskennzeichnungen des verwendeten Farbsystems (z.B. DIN 6164 Deutsches Institut für Normen, Beuth-Verlag, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin) entsprechen.
  2. Fassadenteile, die der Gliederung oder Plastizität können farblich abgesetzt werden.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit rote Verblendbauten mit einer Schlemme in steinrotem Farbton versehen werden.


§ 8 Öffnungen

  1. Die Straßenfassade muss als Lochfassade ausgebildet werden. Das Auflösen der Straßenfassadenfläche in eine vertikale Streifen- oder horizontale Bandfassade ist unzulässig. Bei Fachwerkhäusern sind Fenster ohne Veränderungen des konstruktiven Rasters anzuordnen. Glasflächen über 0,50m² sind zu unterteilen.
  2. Schaufenster sind instehenden Formaten auszuführen. Die maximale ungegliederte Breite darf 1,50m nicht überschreiten. Die Schaufensterachsen müssen auf die Fensterachsen der darüber liegenden Geschosse bezogen sein.
  3. Die Anbringung von Kragplatten über Schaufenstern ist unzulässig. Ebenso sind zum öffentlichen Straßenraum sichtbare Rollladenkästen. Eingangsüberdachungen und feststehende Markisen unzulässig.
  4. Balkone zum öffentlichen Straßenraum sind unzulässig. Das gleiche gilt für Loggien in der Straßenfassade.


§ 9 Freianlagen

  1. Die Aufstellung von Außeneinheiten von Wärmepumpen im Freiraum zwischen Gebäude und Straßenraum ist unzulässig. Ebenso ist die Anbringung von Außeneinheiten von Wärmepumpen an straßenzugewandten Fassaden, straßenzugewandten Erkern, straßenzugewandten Gauben und straßenzugewandten Dachflächen unzulässig.
  2. Elektroladestationen im Freiraum zwischen Gebäude und Straßenraum sind nur dann zulässig, wenn sie unbeleuchtet und vom öffentlichen Raum uneinsehbar sind.


Teil III – Besondere Anforderungen für die stadtbildprägenden Straßenräume


§ 10 Schlachterstraße, Große Deichstraße, Große Kremper Straße

  1. Die Traufhöhe muss zwischen 6,00m und 9,00m gemessen über Fahrbahnoberkante liegen. Der Höhenunterschied der Traufe zweier benachbarter Gebäude darf maximal 1,50m betragen.
  2. Die Gebäudelänge darf maximal 14,00m betragen. Wird bei Neubauten diese Länge überschritten, so muss das Gebäude durch die Vertikalzäsuren gegliedert werden, die in allen Stockwerken erkennbar sind.
  3. Bei giebelständigen Gebäuden darf die Gebäudebreite 9,00m nicht überschreiten. Giebelständige Gebäude sind durch durchlaufende Brandgassen von mindestens 0,60m, maximal 1,00m Breite bzw. durch eine in allen Geschossen deutlich erkennbare Vertikalzäsur voneinander zu trennen. Die Verbindung zweier giebelständiger Satteldächer durch parallel zur Straßenfront laufende Satteldächer ist ausgeschlossen.
  4. Giebelständige Häuser sind, bezogen auf die Mittelachse, symmetrisch in der Fassade auszubilden.


§ 11 Straße Am Fleth

  1. Die Traufhöhe darf maximal 8,50m gemessen über Fahrbahnoberkante betragen. Der Höhenunterschied der Traufe zweiter benachbarter Gebäude darf maximal 1,50m betragen.
  2. Bei giebelständigen Gebäuden darf die Gebäudebreite 10m nicht überschreiten. Giebelständige Gebäude sind durch durchlaufende Brandgassen von mindestens 0,60m, maximal 1,00m Breite bzw. durch eine in allen Geschossen deutlich erkennbare Vertikalzäsur voneinander zu trennen. Die Verbindung zweier giebelständiger Satteldächer durch parallel zur Straßenfront laufende Satteldächer ist nur im Ausnahmefall bei Umbauten, jedoch nicht bei Neubauvorhaben zulässig.
  3. Giebelständige Gebäude sind, bezogen auf die Mittelachse, symmetrisch in der Straßenfassade auszubilden.


§ 12 Königstraße

  1. Die Traufhöhe darf maximal 7,50 m gemessen über Fahrbahnoberkante betragen. Im westlichen Teil der Straße, Haus-Nr. 32 – 35, ist eine Traufhöhe von maximal 8,50 m zulässig. Der Höhenunterschied der Traufe zweier benachbarter Gebäude darf maximal 1,50 m betragen.
  2. Die Gebäudelänge darf maximal 20m betragen. Wird bei Neubauten diese Länge überschritten, so muss das Gebäude durch Vertikalzäsuren gegliedert werden, die in allen Stockwerken erkennbar sein müssen.
  3. Neben traufständigen Gebäuden mit einer Mindestdachneigung von 50° sind im Abschnitt zwischen Ballhausstraße und Markt giebelständige Gebäude mit einer Mindestdachneigung von 50° zulässig. Bei giebelständigen Gebäuden darf jedoch die Gebäudebreite 9,00 m nicht überschreiten. Giebelständige Gebäude sind durch durchlaufende Brandgassen von mindestens 0,60 m, maximal 1,00 m Breite bzw. durch eine in allen Geschossen deutlich erkennbare Vertikalzäsur voneinander zu trennen. Die Verbindung zweier giebelständiger Satteldächer durch parallel zur Straßenfront laufende Satteldächer ist in Ausnahmefällen bei Umbauten, jedoch nicht in bei Neubauvorhaben zulässig.
  4. Giebelständige Gebäude sind, bezogen auf die Mittelachse, symmetrisch in der Fassade auszubilden.


§ 13 Am Kirchplatz

  1. Am Traufhöhe muss zwischen 6,00 m und 7,50 m, gemessen über Fahrbahnoberkante, liegen.
  2. Die Gebäude von traufständigen Gebäuden darf maximal 18,00 m betragen. Wird bei Neubauten diese Länge überschritten, so muss das Gebäude durch Vertikalzäsuren gegliedert werden, die in allen Stockwerken erkennbar sind.
  3. Bei giebelständigen Gebäuden darf die Gebäudebreite 9m nicht überschreiben. Giebelständige Gebäude sind durchlaufende Brandgassen von mindestens 0,60 m, maximal 1,00 m Breite bzw. durch eine in allen Geschossen deutlich erkennbare Vertikalzäsur voneinander zu trennen. Die Verbindung zweier giebelständiger Satteldächer durch parallel zur Straßenfront laufende Satteldächer ist nur im Ausnahmefall bei Umbauten, jedoch nicht bei Neuvorhaben zulässig. Giebelständige Häuser sind, bezogen auf die Mittelachse, symmetrisch in der Fassade auszubilden.
  4. Auf der Nordseite Nr. 1 – 5 sind Bauwiche von mehr als 1,00 m Breite zulässig.


§ 14 Am Jungfernstieg

  1. Die Traufhöhe muss zwischen 5,00 m und 7,50 m, gemessen über Fahrbahnoberkante, liegen. Der Höhenunterschied der Traufe zweier benachbarter Gebäude darf maximal 1,50 m betragen.
  2. Es sind nur traufständige Satteldächer als Gebäudeabschluss zulässig. Unterbrechungen der Trauflinie durch querhausähnliche Architekturmotive sind möglich. Die Gebäudelänge darf maximal 15,00 m betragen. Wird bei Neubauten diese Länge überschritten, so muss das Gebäude durch Vertikalzäsuren oder gleichermaßen wirksame Gliederungselemente in der Fläche unterteilt werden, die in allen Stockwerken und in der Traufenausbildung erkennbar sind.


Teil IV – Werbeanlagen


§ 15 Werbeanlagen und Warenautomaten

  1. Im Geltungsbereich der Satzung bedürfen die Einrichtung und die Änderung von Werbeanlagen mit einer Größe unter 0,60 m einer Genehmigung nach LBO.
  2. Diese Satzung gilt nicht für Werbeanlagen, die anlässlich von Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen von den zugelassenen politischen Parteien oder zugelassenen Wählergruppen angebracht werden.
  3. Werbeanlage dürfen die Gliederung der Fassade nicht überschneiden. Sie sind nur in der Erdgeschosszone und in dem Brüstungsfeld über dem Erdgeschoss zulässig.
  4. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.
  5. Eine Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig. Für jeden in einem Gebäude ansässigen Betrieb ist eine Werbeanlage zugelassen. Eine aus mehreren Teilen bestehende Werbeanlage muss einheitlich gestaltet werden.
  6. Werbeanlagen sind nur bis zu einer Größe von 2m² zulässig. Als Fläche gilt das Quadrat oder das Rechteck, das die Werbeanlage begrenzt. Die Summe aller Werbeanlagen an einer Fassade darf die Gesamtfläche von 3m³ nicht überschreiten.
  7. Bei Eckgebäuden ist je Fassade eine Werbeanlage mit einer Gesamtfläche von maximal 2m² zulässig.
  8. Werbeanlagen mit wechselnden und bewegtem Licht sind unzulässig. Selbstleuchtende Werbeanlagen sind nur unter der Verwendung von Einzelbuchstaben und der Farben Weiß und Gelb gestattet.
  9. Werbeanlagen müssen zu Hauskanten mindestens 0,50m Abstand wahren.
  10. Das Übermalen und Zukleben von Fenstern und Schaufenstern für Werbezwecke über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen ist nicht zulässig.


Teil V – Schlussvorschriften


§ 16 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig nach LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
    1. die Bauflucht nach § 3 Abs. 1 nicht einhält,
    2. eine andere Dachneigung und –eindeckung als in § 4 Abs. 1 und 3 festgelegt ausführt,
    3. Trauf-, Geschoss-, Firsthöhen, Brandgassen und Vertikalzäsuren nicht gemäß § 4 Abs. 2 einhält,
    4. Dacheinschnitte und –gauben nicht gemäß § 4 Abs. 4 ausführt,
    5. Antennen für Rundfunk und Fernsehen nicht wie in § 4 Abs. 5 vorgeschrieben installiert,
    6. Solaranlagen entgegen § 5 Abs. 1 bis 4 anbringt oder anordnet,
    7. Solaranlagen mit einer Oberfläche oder Farbe entgegen § 5 Abs. 5 und 6 montiert,
    8. Farbgestaltung und Material entgegen § 6 und § 7 ausführt,
    9. die Straßenfassade nicht als Lochfassade entsprechend § 8 Abs. 1 herstellt,
    10. Fensterflächen nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 6 unterteilt,
    11. entgegen § 8 Abs. 2 und Abs. 3 Kragplatten, Rollladenkästen, Eingangsüberdachungen, Balkone, Loggien und feststehende Markisen zum öffentlichen Straßenraum hin anbringt,
    12. die besonderen Anforderungen für die stadtbildprägenden Straßenräume Schlachterstraße, Gr. Deichstraße, Gr. Kremper Straße, Am Fleth, Königstraße, Am Kirchplatz und Am Jungfernstieg bezüglich Traufhöhe, Gebäudelänge, Gebäudebreite, Gebäudegliederung und Brandgassen gemäß § 10 bis einschließlich § 14 nicht einhält,
    13. Außeneinheiten von Wärmepumpen und/oder Elektroladestationen entgegen § 9 aufstellt oder anbringt.
  2. Auf die Bußgeldvorschrift der LBO wird verwiesen.


§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Stadt Glückstadt
Der Bürgermeister
Rolf Apfeld

Inkrafttreten der Ortsgestaltungssatzung: 31.12.1986

Inkrafttreten der I. Nachtragssatzung: 18.04.1997

Inkrafttreten der II. Nachtragssatzung: 11.05.2023